ARTG
Allgemeine
Bedingungen für die Reparaturkostenversicherung (ARTG)
§1 Versicherte Sachen
(1) Versichert sind die jeweiligen im Versicherungsvertrag
genannten Sachen zur privaten oder gewerblichen Nutzung.
(2) Kombiteile und Zubehör sind nur dann Gegenstand der
Versicherung, wenn dies besonders vereinbart ist.
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Ersatz für die Kosten von
Reparaturen, die durch Verschleiß, Abnutzung, Alterung oder
Konstruktions- und Materialfehler der Bauteile der versicherten
Sache erforderlich werden.
(2) Entschädigung wird nicht geleistet für Schäden, die
a) durch von außen auf die Sache einwirkende zufällige
Ereignisse verursacht werden, z. B. Schäden durch höhere
Gewalt, Blitzschlag oder Brand;
b) der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat;
c) nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen, wie
insbesondere Schrammen und Schäden an der Lackierung;
d) unter die Garantiepflicht des Herstellers oder Fachhändlers
fallen.
(3) Wartungskosten für die versicherte Sache werden in dem im
Versicherungsvertrag bestimmten Umfang übernommen.
§3 Leistungsumfang
(1) Die Entschädigungsleistung des Versicherers besteht in der
Übernahme der Kosten für die Wiederinstandsetzung oder
Erneuerung der beschädigten Bauteile sowie der Kosten für
Arbeitslohn und Wegegeld (Reparaturkosten).
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Reparaturwerkstatt
selbst zu wählen. Der Versicherer kann jedoch einzelne
Reparaturwerkstätten durch vorherige Ankündigung in Form einer
schriftlichen Mitteilung an die in Betracht kommenden
Versicherungsnehmer ausschließen. Das gilt insbesondere für
Werkstätten, die nicht als Meisterbetriebe geführt werden.
(3) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, statt der
Reparaturkosten einen Neukaufbonus in dem im Versicherungsvertrag
vereinbarten Umfang zu fordern, sofern die in Abs. 4 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf einen Neukaufbonus ist,
daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine ausgefüllte
Neukaufbonus-Meldung mit dem Kostenvoranschlag einer
Fachwerkstatt einreicht. Daraus müssen Ursache, Art und Umfang
der notwendigen Reparatur im einzelnen ersichtlich sein.
Weiterhin muß sich daraus ergeben, daß entweder die
Reparaturkosten den Neukaufbonus übersteigen oder die Reparatur
wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Versicherer kann ohne
vorhergegangene Einreichung eines Kostenvoranschlags entscheiden.
(5) Der Versicherungsnehmer hat den Neukaufbonus innerhalb von 4
Wochen nach Auszahlung zum Ankauf einer fabrikneuen Sache der
gleichen Art zu verwenden. Innerhalb dieses Zeitraumes hat er die
Daten der neuen Sache an den Versicherer schriftlich mitzuteilen.
Die neue Sache tritt anstelle der bisherigen in den laufenden
Versicherungsvertrag. Die Prämie berechnet sich nach dem Tarif
für die neue Sache. Für die Neukaufbonusberechnung beginnt ein
neuer Zeitraum am Ersten des auf den Auszahlungstag folgenden
Monats. Kommt der Versicherungsnehmer den vorgenannten
Verpflichtungen nicht nach, hat er den Neukaufbonus unverzüglich
an den Versicherer zurückzuerstatten.
§4 Versicherungsort
Die Versicherung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Schweiz.
§5 Prämie
(1) Der Versicherungsnehmer hat die erste Jahresprämie (Beitrag)
bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen.
Folgeprämien am Ersten des Monats, in dem ein neues
Versicherungsjahr beginnt.Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten Prämie
ergeben sich aus §38 VVG; im übrigen gilt
§39 VVG. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb
eines Jahres seit Ablauf der nach
§39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden.
(2) Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als
gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer in Verzug gerät.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, gilt §68 Abs. 2 VVG.
(4) Für den Fall der Veräußerung der versicherten Sache gelten
die §§ 69, 70 und 71 VVG.
(5) Der Versicherer kann bei der Gestaltung der Verträge
Selbstbeteiligung und Schadensstraffelungen vorsehen.
§6 Anpassung des Beitrages
(1) Der Versicherer kann den Beitrag höchstens einmal im
Versicherungsjahr an die Entwicklung der Schadenzahlungen im
Verhältnis zur Gesamtzahl der versicherten Geräte anpassen.
(2) Die Beitragsanpassung wird dem Versicherungsnehmer
schriftlich mitgeteilt.
(3) Bei Beitragsanpassungen besteht ein Kündigungsrecht nach
Maßgabe von §31 VVG (Anlage).
§7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
(1) Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb eines Monats seit
Rechnungsdatum die Reparaturrechnung mit der ausgefüllten
Reparaturmeldung einzureichen. Aus der Rechnung müssen die
ausgeführten Arbeiten und die Ersatzteilpreise im einzelnen zu
ersehen sein.
(2) Die Sache ist jeweils zur Besichtigung durch einen
Sachverständigen auf die Dauer von einem Monat nach Einreichung
der Rechnung zur Verfügung zu halten; dies gilt auch im Falle
eines Interessewegfalls. Für den Fall des Abhandenkommens hat
der Versicherungsnehmer stattdessen die Stellung der Strafanzeige
nachzuweisen.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebende oder in seinem Betrieb
beschäftigte volljährige Person eine dieser Obliegenheiten, so
kann der Versicherer unter den Voraussetzungen der §§6 Abs.
3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein.
(4) Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluß
weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die
Leistungsfreiheit gemäß Abs. 3, wenn die Verletzung nicht
geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein
erhebliches Verschulden trifft.
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des
Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
bei Abschluß des Vertrages mitzuteilen, ob die versicherten
Sachen privat oder beruflich bzw. Gewerblich genutzt werden.
Ebenso hat er Nutzungsänderungen während der Laufzeit des
Vertrages mitzuteilen.
§9 Beginn und Ende der Haftung
(1) Die Haftung beginnt mit dem in dem Versicherungsvertrag
genannten Datum.
(2) Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, es sei
denn, der Versicherungsvertrag ist von Beginn an auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Versicherungsverträge von unbestimmter Dauer
können jederzeit zum Ende des Monats durch eine Partei
schriftlich gekündigt werden. Versicherungsverträge von
mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu Jahr,
wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine
Partei schriftlich gekündigt werden.
(3) Nach einem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Versicherer nicht
unverzüglich die geltend gemachte Reparaturkostenersatzforderung
ohne Abzüge gezahlt hat. Im übrigen hat weder der Versicherer
noch der Versicherungsnehmer ein außerordentliches
Kündigungsrecht im Schadenfall.
§10 Form der Erklärung des Versicherungsnehmers Sämtliche
Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der
Schriftform und sind an den Versicherer zu richten.
§11 Schlußbestimmung
(1) Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG), der insbesondere die in diesen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erwähnten Bestimmungen enthält, ist
diesem Bedingungstext beigefügt.
Genehmigte Klauseln zu diesen Allgemeinen Bedingungen (ARTG)(Nur
anwendbar, wenn gesondert vereinbart.)
Klausel 1
Ausschluß der Wartungskosten Abweichend von §2 Abs. 3 ARTG ist
die Übernahme von Wartungskosten ausgeschlossen.
Klausel 2
Ausschluß des Neukaufbonus Abweichend von §3 Abs. 3 bis 5 ARTG
besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Neukaufbonus. Dabei
stehen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer abweichend von
§9 Abs. 3 Satz 1 ARTG ein außerordentliches Kündigungsrecht im
Schadenfall (§96 VVG) zu.
Klausel 3
Einfluß von äußeren Schäden
1. In Abänderung von §2 Abs. 1 und 2 a) der ARTG leistet der
Versicherer auch Ersatz für Kosten von Reparaturen bei
Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch:
a) Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Unfall;
b) Kurzschluß, Überspannung, Induktion;
c) Wasser, Feuchtigkeit; Überschwemmung, ausgenommen Schäden
durch Leitungswasser;
d) höhere Gewalt
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch:
a) Wasser- oder Säuredämpfe, die durch die Eigenart des
Betriebes des Versicherungsnehmers verursacht werden;
b) Feuer, Blitzschlag, Explosion;
c) Erdbeben;
d) Kernenergie;
e) Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkriege oder innere
Unruhen.Ist der Beweis für das Vorliegen einer der Ursachen
gemäß Nr. 2 b) bis 2 e) nicht zu erbringen, so genügt für den
Ausschluß der Haftung des Versicherers die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser Ursachen
zurückzuführen ist. (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie
richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und
schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.)
3. Abweichend von §9 Abs.
1 ARTG beginnt die Haftung für die obengenannten Reparaturen mit
dem im Versicherungsvertrag als Versicherungsbeginn festgesetzten
Zeitpunkt.
Klausel 4
Sofortiger Haftungsbeginn Abweichend von §9 Abs. 1 ARTG beginnt
die Haftung mit dem im Versicherungsvertrag als
Versicherungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt.
Klausel 5
Entsorgungskosten
Zusätzlich zu den Leistungen nach §3 ARTG zahlt der Versicherer
einen fest vereinbarten Betrag als Abgeltung oder Zuschuß zu den
Kosten der umweltgerechten Entsorgung oder Wiederverwertung der
versicherten Sache gegen im einzelnen vereinbarten Nachweis
dieser Entsorgung.
Weitere Klauseln zu diesen Allgemeinen Bedingungen (ARTG) (Nur
anwendbar, wenn gesondert vereinbart.)
Klausel 6
Gefriergut
Zusätzlich zu den Leistungen nach §3 ARTG zahlt der Versicherer
bei einem Defekt eines versicherten Gefriergerätes 500,-- DM
Kostenbeteiligung für die Wiederbeschaffung des im Gefriergerät
verdorbenen Gefriergutes.
Klausel 7
Wäschetrockner
Zusätzlich zu den Leistungen nach §3 ARTG zahlt der Versicherer
bei einem Defekt an einem versicherten Wäschetrockner 500,-- DM
Kostenbeteiligung für die Wiederbeschaffung der im
Wäschetrockner versengten oder verbrannten Kleidungsstücke.
Klausel 8
Umzugsbonus
Als zusätzliche Leistung übernimmt der Versicherer für die
notwendigen Anpassungsarbeiten an den Küchenschränken und
Arbeitsplatten bei Umzug des Versicherungsnehmers einen Beitrag
in Höhe von 1.000,-- DM.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom
30. Mai 1908
(RGBI. 1 S. 263)
§6 Obliegenheiten
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es
sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so
kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem
Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der ihn obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer
zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß
weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistungen gehabt hat:
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§31 Kündigung nach Erhöhung der Prämie
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die
Prämie, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.
§38 Erste Prämie
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von
drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht
wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
§39 Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten Schriftlich
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine
Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt,
ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein,
und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der
Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im
Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der
Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte
mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden
ist, innerhalb eines Monats nach Ablaufe der Zahlungsfrist die
Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist.
(4) Soweit die Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon
abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind,
treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen
oder den Betrag der Kosten angibt.
§40 >>Grundsatz<< der Unteilbarkeit
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer
Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund der
Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder Rücktritt
aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den
Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in der er
von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhung oder von
dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung
erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt
ihm die Prämie bis zur Beendigung des
Versicherungsverhältnisses.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger
Zahlung der Prämie nach §39 gekündigt, so gebührt dem
Versicherer die Prämie bis zur Beendigung der laufenden
Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach §38 Abs. 1
zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach §13 oder wird es
vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach §14
gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil
der Prämie unter Abzug der für die Zeit aufgewendeten Kosten
zurückfordern.
§62 Rettungspflicht
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte
des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es
gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer
beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben,
so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigem
Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt
der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der
Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der
Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
§67 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf dem
Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein
zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der
Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus
dem Anspruch oder dem Rechte hatte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der
Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden
vorsätzlich verursacht hat.
§68 Interessenmangel
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der
Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse
genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er
hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von
dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der
Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so
gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der
Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. In den
Fällen des §51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 263) in
der Fassung der Verordnung vom 06. April 1943 (Reichsgesetzbl. 1
S. 178) sind die vom Versicherungsnehmer zurückerstattenden
Prämienteile erst am Schluß der Versicherungsperiode, in den
Fällen des §68 Abs. 2 und 3 erst nach Kriegsende zu zahlen.
§69 Übergang des Versicherungsverhältnisses
(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in
die während der Dauer seines Eigentums aus dem
Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts
laufende
Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
Erwerber als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das
Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die
Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von
ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
§70 Kündigungsrecht bei Veräußerung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monate zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der
Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem
der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer
die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende
Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die
Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.
§71 Anzeigepflicht bei Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem
Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt
war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das
gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt ist.